in Abweichung zu RKE 100 2018 495 vom 10.12.2019, E. 4.4, soweit festgehalten worden ist, dass das Reineinkommen bezüglich Über- oder Unterschreitens der Einkommensgrenze von CHF 24'000.-- massgebend ist). Beim Vermögen ist wie beim Unterstützungsabzug gemäss Art. 40 Abs. 5 Satz 1 StG bzw. Art. 35 Abs. 1 Bst. b DBG auf das Reinvermögen abzustellen - 10 - (welches auch das Nettovermögen darstellt; Bruttovermögen abzüglich Schulden, vor Sozialabzügen).