VGE 100 2010 387-390 vom 11.3.2011, E. 2.2.1, nicht publiziert; Peter Locher, a.a.O., N. 60 zu Art. 35 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 68 zu Art. 35 DBG). Obwohl auch beim Kinderabzug grundsätzlich auf die vorgenannte Praxis abgestellt wird, gelangt davon abweichend bei der Prüfung der Unterstützungsbedürftigkeit des Kindes eine "erhöhte" Einkommensgrenze von CHF 24'000.-- zur Anwendung (statt CHF 16'000.-- wie beim Unterstützungsabzug). Dies sieht die Wegleitung 2017 explizit vor (vgl. Wegleitung 2017 zum Ausfüllen der Steuererklärung, einsehbar unter: , Menu "Dokumente / Publikationen > Wegleitungen > Steuerjahr 2017