-9- nommen werden kann (Bosshard/Bosshard/Lüdin, a.a.O., S. 184). Im Kanton Bern wird zur Konkretisierung des Angewiesenseins des Kindes auf elterliche Unterhaltszahlungen (im Zusammenhang mit dem Kinderabzug) grundsätzlich auf die Praxis zum kantonalen Unterstützungsabzug gemäss Art. 40 Abs. 5 StG abgestellt. Im Sinn des Unterstützungsabzugs gilt eine Person dann nicht mehr als unterstützungsbedürftig, wenn ihr Reinvermögen CHF 50'000.-- und/oder ihr Reineinkommen CHF 16'000.-- pro Jahr übersteigt (VGE 100 2009 176/177 vom 2.3.2010, E. 2.3.1, nicht publiziert; VGE 100 2010 387-390 vom 11.3.2011, E. 2.2.1, nicht publiziert;