Auch wird die Frage, wann eine (finanzielle) Bedürftigkeit gegeben ist, naturgemäss nicht von allen gleich beantwortet und lässt einen grossen Interpretationsspielraum zu. Eine rechtsgleiche Anwendung des Gesetzes bedingt nun aber, dass in vergleichbaren Fällen stets gleich entschieden wird (Bosshard/Bosshard/Lüdin, a.a.O., S. 184). Da man es vorliegend mit einem Sozialabzug zu tun hat, für dessen Anwendung Schematismus gefragt ist, ist es jedoch grundsätzlich sachgerecht, die Unterstützungsbedürftigkeit mit Hilfe leicht feststellbarer Kriterien, beispielsweise durch Festlegung bestimmter Einkommens- und Vermögensobergrenzen, zu definieren (Peter Locher, a.a.O., N. 59 f. zu Art.