Andererseits hat das Steuerrecht auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Steuerveranlagung insbesondere im Bereich der Einkommensund Vermögenssteuern ein Massenverfahren darstellt. Mit anderen Worten müssen im Steuerrecht aus Praktikabilitäts- und veranlagungsökonomischen Gründen zur Verfahrensvereinfachung regelmässig schematische Lösungen angewendet werden und notgedrungen die Eigenheiten des Einzelfalls bis zu einem gewissen Grad vernachlässigt werden. Damit kann die rechtsgleiche Behandlung nicht restlos in gewünschtem Mass gewährleistet werden.