O., S. 96). Mit der Parallelität von steuerrechtlicher und zivilrechtlicher Auslegung wird im Bereich der Sozialabzüge dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit am ehesten Rechnung getragen und zugleich eine unnötige Rechtsunsicherheit vermieden (Bosshard/Bosshard/Lüdin, a.a.O., S. 174). Andererseits hat das Steuerrecht auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Steuerveranlagung insbesondere im Bereich der Einkommensund Vermögenssteuern ein Massenverfahren darstellt.