So wird an sich wünschbare Wertungskongruenz zwischen den beiden Rechtsgebieten hergestellt (Peter Locher, a.a.O., N. 30 zu Art. 35 DBG). Denn eine die individuelle Leistungsfähigkeit berücksichtigende Steuerordnung muss angesichts der zwingenden privatrechtlichen Leistungsverpflichtungen innerhalb einer Familiengemeinschaft die ohnehin nicht disponible Einkommensquote (weitgehend) von der Besteuerung ausnehmen, damit der Einzelne nicht über seine echte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinaus besteuert wird (Bosshard/Bosshard/Lüdin, a.a.O., S. 96).