-8- brauchen sich zwar nicht unbedingt zu decken, für Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG (bzw. Art. 40 Abs. 3 Bst. a StG) kann jedoch von einer Übereinstimmung ausgegangen werden. So wird an sich wünschbare Wertungskongruenz zwischen den beiden Rechtsgebieten hergestellt (Peter Locher, a.a.O., N. 30 zu Art.