Damit entfällt der Anlass für die Gewährung des Kinderabzugs, erfolgen doch allfällige Leistungen an das Kind nicht in Erfüllung einer Rechtspflicht. Die Geltendmachung des Kinderabzugs sowohl bei den kantonalen Steuern als auch bei der direkten Bundessteuer hängt somit davon ab, ob das mündige (sich in Erstausbildung befindende) Kind auf die Unterstützung der Eltern angewiesen (VGE 100 2009 176/177 vom 2.3.2010, E. 2.2.2, nicht publiziert), d.h. unterstützungsbedürftig ist (BGer 2C_357/2010 vom 14.6.2011, E. 2.1; BGer 2A.323/2003 vom 30.1.2004, E. 4.2; BGer 2A.536/2001 vom 29.5.2002 in StR 2002 S. 632 ff. E. 3.2.1; Rich-