Beim Unterstützungsabzug können für jede unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige (oder beschränkt erwerbsfähige) Person (maximal) CHF 4'600.-- bzw. CHF 6'500.-- vom Einkommen abgezogen werden, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe der Abzüge in der fraglichen Steuerperiode tatsächlich beiträgt. Die steuerliche Gewährung des Unterstützungsabzugs setzt somit kumulativ die Unterstützungsbedürftigkeit und die Erwerbsunfähigkeit (oder beschränkte Erwerbsfähigkeit) der unterstützten Person sowie die tatsächliche Leistung der Unterstützung – mindestens im abziehbaren Umfang – voraus (VGE 22832/22833 vom 30.7.2007, in NStP 2007 S. 129 ff. E. 2.1).