4.1 Der Unterstützungsabzug gemäss Art. 40 Abs. 5 Satz 1 StG bzw. Art. 35 Abs. 1 Bst. b DBG ist wie der Kinderabzug ebenfalls ein Sozialabzug, wobei allerdings kein bestimmtes Verwandtschaftsverhältnis vorausgesetzt wird. Beim Unterstützungsabzug können für jede unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige (oder beschränkt erwerbsfähige) Person (maximal) CHF 4'600.-- bzw. CHF 6'500.-- vom Einkommen abgezogen werden, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe der Abzüge in der fraglichen Steuerperiode tatsächlich beiträgt.