-5- der Steuerverwaltung erblicken. Ergänzend festzuhalten ist, dass die Steuerverwaltung in den Veranlagungsverfügungen vom 12. März 2019 auch darauf hingewiesen hat, dass anstelle des beantragten Unterstützungsabzug der Kinderabzug geprüft wurde (pag. 82 und 46; vgl. dazu Vorbringen der Rekurrentin in der Stellungnahme vom 30.9.2019). Damit sind Rekurs und Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 3. Vorliegend strittig und zu prüfen ist demnach, ob der Rekurrentin für ihre beiden Kinder der Kinder- oder Unterstützungsabzug sowie der Kinder-Haushaltsabzug zu gewähren sind und der Elterntarif Anwendung findet.