198 Abs. 2 StG bzw. Art. 142 Abs. 4 DBG). Hinzu kommt, dass die Rekurrentin letztlich die Tarifänderung bereits anhand der Veranlagungsverfügungen vom 12. März 2019 erkannt hat, was ihr aufgrund der neuen Tarifbezeichnung (pag. 48, 55 aber auch pag. 72 und 78) auch ohne entsprechenden Hinweis seitens eines Steuerfachmannes (vgl. dazu Rekurs und Beschwerde vom 7.8.2019) hätte auffallen können bzw. müssen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht ersichtlich. Auch lässt sich daraus kein willkürliches Verhalten