2.2 Die Steuerverwaltung ist nicht gehalten, die steuerpflichtige Person auf Abweichungen im Vergleich zur Vorperiode hinzuweisen (vgl. Art. 175 Abs. 3 StG bzw. Art. 131 Abs. 2 DBG), geschweige denn bei einer solchen Abweichung der steuerpflichtigen Person vorab das rechtliche Gehör zu gewähren. Doch selbst bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann von einer Rückweisung an die Steuerverwaltung abgesehen werden, da nicht jeder Verfahrensmangel zur Aufhebung eines Verfahrens führen kann und der Steuerrekurskommission die gleiche Überprüfungsbefugnis wie der Steuerverwaltung zusteht, womit allfällige Verfahrensmängel geheilt werden können (vgl. Art. 198 Abs. 2 StG bzw. Art.