Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 1706, mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). An die Begründung von Verfügungen sind im Allgemeinen keine hohen Anforderungen zu stellen, namentlich dann nicht, wenn den betroffenen Personen die wesentlichen Umstände bereits bekannt sind oder wenn es sich um Akte der Massenverwaltung handelt. Unter solchen Verhältnissen können sehr einfache, knappe oder formelhafte Begründungen wie z.B. der Hinweis auf eine Rechtsnorm genügen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 7 zu Art. 52 VRPG, mit Verweisen auf die Rechtsprechung).