29 Abs. 2 BV an die Begründungsdichte wird entsprochen, wenn der Verfügungsadressat dadurch in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiter zu ziehen. Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 1706, mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).