2.1 Aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ergibt sich der Anspruch auf rechtliches Gehör als selbstständiges Grundrecht, das Geltung für alle Rechtsanwendungsorgane von Bund und Kantonen hat (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, N. 1674). Ein Teilaspekt des rechtlichen Gehörs ist der Anspruch auf Begründung von Verfügungen. Den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV an die Begründungsdichte wird entsprochen, wenn der Verfügungsadressat dadurch in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiter zu ziehen.