-4- 2. Vorab ist das Vorbringen der Rekurrentin zu prüfen, wonach die Steuerverwaltung das rechtliche Gehör verletzt und in willkürlicher Weise gehandelt haben soll, in dem sie in den Einspracheentscheiden bzw. den Veranlagungsverfügungen ohne nähere Begründung oder Hinweis anstelle des in den Vorjahren angewendeten Elterntarifs den Alleinstehendentarif angewendet habe.