der Kinderabzug zu gewähren sei und insofern Rekurs und Beschwerde gutzuheissen seien. Aus diesem Grund seien Rekurs und Beschwerde auch hinsichtlich des geltend gemachten Tarifs 2 (Elterntarif) gutzuheissen. Bezüglich des Abzugs für Alleinstehende bzw. des Kinder-Haushaltsabzugs seien Rekurs und Beschwerde abzuweisen, da C.________ die Voraussetzungen des Kinderabzugs nicht erfülle und im gleichen Haushalt wie die Rekurrentin lebe. Schliesslich hält die Steuerverwaltung fest, dass die von der Rekurrentin geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. die willkürliche Verhaltensweise der Steuerverwal-