E. Am 6. September 2019 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die teilweise Gutheissung von Rekurs und Beschwerde beantragt, dies unter Kostenfolge. Die Steuerverwaltung bringt im Wesentlichen vor, dass vorliegend keine Kinderalimente ausgerichtet worden seien und sich beide Kinder in Erstausbildung befänden, weshalb anstelle des Unterstützungsabzugs der Kinderabzug zu prüfen sei. Der Kinderabzug stehe der Rekurrentin zu, sofern das entsprechende Kind unterstützungsbedürftig sei, also dessen Einkommen den Betrag von CHF 24'000.-- pro Jahr nicht übersteige. Bei Halbwaisenrenten handle es sich um Einkünfte aus Vorsorge, welche besteuert würden.