Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF 18'900.-- (satzbestimmend CHF 19'743.--) festgesetzt. Dabei wich die Steuerverwaltung u.a. insofern von der Selbstschatzung der Rekurrentin ab, als sie die geltend gemachten Unterstützungsabzüge als Kinderabzüge uminterpretierten und diese nicht zum Abzug zuliess mit der Begründung, dass beide Kinder über Einkommen von mehr als CHF 24'000.-- verfügten, da auch die Waisenrenten als Einkommen mitberücksichtigt würden und nicht als Alimente zu gelten hätten. Der beantragte Alleinstehendenabzug wurde ebenfalls nicht berücksichtigt und der Tarif 1 (Alleinstehende) angewandt.