1. Der Rekurs pro 2012 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Bussenfaktor wird auf das 1.2-fache der hinterzogenen Steuer festgesetzt. Die Akten werden zur Neuberechnung der Busse betreffend die kantonalen Steuern pro 2012 im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde pro 2012 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Bussenfaktor wird auf das 1.2-fache der hinterzogenen Steuer festgesetzt. Die Akten werden zur Neuberechnung der Busse betreffend die direkte Bundessteuer pro 2012 im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgewiesen.