Der Bussenfaktor ist dementsprechend auf 1.2 festzusetzen und unter Berücksichtigung der erhöhten Berechnungsbasis neu zu berechnen. Damit sind Rekurs und Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Akten werden zur Neuberechnung des Bussenbetrags an den ZVB/N bzw. die Steuerverwaltung zurückgeschickt.