Die Vorbringen des Vertreters vermögen indes nichts an der Strafzumessung seitens der Steuerrekurskommission zu ändern. Insbesondere ist unter den aufgezeigten Umständen unbeachtlich, ob die erfolgte Doppelverbuchung des Mietzinses im Monat Juni 2012 allenfalls irrtümlich erfolgt ist. Ebenfalls hat die Steuerrekurskommission hinsichtlich des Bussenfaktors ausgeführt, dass dieser infolge der vorsätzlich begangenen Steuerhinterziehung auf 1.2 zu erhöhen ist. Damit erweisen sich der Rekurs und die Beschwerde als unbegründet. Der Bussenfaktor ist dementsprechend auf 1.2 festzusetzen und unter Berücksichtigung der erhöhten Berechnungsbasis neu zu berechnen.