143 Abs. 1 DBG nach Anhören der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern ("reformatio in peius"). Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 ist der Vertreter darauf hingewiesen worden, dass die Steuerrekurskommission die Erhöhung des Bussenfaktors unter gleichzeitiger Erhöhung der Berechnungsbasis für die Busse in Erwägung zieht (vgl. Bst. L hiervor). Am 6. Juli 2020 hat der Vertreter dazu Stellung genommen (vgl. Bst. M hiervor). Die Vorbringen des Vertreters vermögen indes nichts an der Strafzumessung seitens der Steuerrekurskommission zu ändern.