8.3 Zusammenfassend festzuhalten ist, dass sich die Rekurrentin der vorsätzlichen Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat und der Bussenfaktor seitens der Steuerrekurskommission auf 1.2 festgesetzt wird. Wie in E. 6.1.6 hiervor ausgeführt, ist sodann betreffend die Steuerperiode 2012 von einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von CHF 19'900.-- auszugehen (Erhöhung um CHF 1'350.-- gegenüber dem Einspracheentscheid vom 26.6.2019 betreffend die Busse). Daraus folgt, dass die Faktoren, auf welche sich die Busse stützt, entsprechend anzupassen und zu erhöhen sind. Die Erhöhung des Bussenfaktors von 1.0 auf 1.2 sowie die