Festzuhalten ist, dass eine besonders ausgeprägte Kooperation im Verfahren durch die Rekurrentin für die Steuerrekurskommission nicht ersichtlich ist. Insbesondere hat sie jede Einsicht bezüglich des Fehlverhaltens ihres Organs vermissen lassen, sodass sich dieses Verhalten nicht strafmindernd auszuwirken hat. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse bleibt anzumerken, dass die Rekurrentin gemäss der letzten eingereichten, aber noch nicht rechtskräftig veranlagten, Steuererklärung pro 2017 einen steuerbaren Reingewinn von CHF 36'561.-- und ein steuerbares Kapital von CHF 395'375.-- ausweist (pag.