O., N. 98 ff. zu Art. 175 DBG). Die sich über mehrere Steuerperioden erstreckende Widerhandlung ist nicht straferhöhend zu berücksichtigen, da sie auf Grund der Verknüpfung der Bussenbemessung mit den hinterzogenen Steuern bereits zu einer Erweiterung des Strafrahmens führt. Ein Bussenfaktor von 1.2 ist daher auf Grund des Verschuldens vorliegend angezeigt. Neben dem Verschulden sind aber auch die persönlichen Verhältnisse und die individuelle Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen. Festzuhalten ist, dass eine besonders ausgeprägte Kooperation im Verfahren durch die Rekurrentin für die Steuerrekurskommission nicht ersichtlich ist.