Vorliegend ist den Schlussfolgerungen des ZVB/N (E. 8.1 hiervor) grundsätzlich zuzustimmen. Der Alleingesellschafter hat in seiner Stellung als alleiniges formelles Organ die unvollständige Besteuerung der Rekurrentin herbeigeführt, indem er dem unverhältnismässig hohen Untermietzins mit seinem Vater vereinbarte, die Zahlungen an seinen Vater genehmigte sowie die Verbuchung des geschäftsmässig nicht begründeten Aufwands vornahm bzw. vornehmen liess und schliesslich die Jahresrechnungen genehmigte sowie die Steuererklärungen pro 2012 und 2013 unterzeichnete (pag. 15 und 31).