8.2 Die Steuerrekurskommission überprüft die Strafzumessung regelmässig auf Ermessens- über- bzw. -unterschreitung im konkreten Einzelfall hin (vgl. E. 8 hiervor). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der im Steuerstrafverfahren betreffend den Vater des Alleingesellschafters festgesetzte Bussenfaktor vorliegend nicht relevant ist. Die Busse stellt eine Strafe dar, die höchstpersönlicher Natur ist. Die Strafzumessung hat dabei jeweils individuell zu erfolgen. Vorliegend ist den Schlussfolgerungen des ZVB/N (E. 8.1 hiervor) grundsätzlich zuzustimmen.