jedenfalls deute das Verhalten des Alleingesellschafters darauf hin, dass ihm der Unrechtsgehalt der Handlungen und die entstandene Schädigung des Gemeinwesens offensichtlich nicht bewusst sei. Infolge der höchstpersönlichen Natur der Busse sei das Strafmass bei einer anderen steuerpflichtigen Person (Vater des Alleingesellschafters – Bussenfaktor 0.85) für das vorliegende Steuerhinterziehungsverfahren nicht relevant. Nach Überprüfung der Gesamtsituation erachte der ZVB/N einen Bussenfaktor 1.0 als angemessen (Vernehmlassung vom 5.9.2019).