Damit stelle die Busse für sie keine besondere Härte dar und sei nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Die Rekurrentin bzw. ihr handelndes Organ hätten während des gesamten Verfahrens weder Einsicht noch Reue gezeigt und ein besonders kooperatives Verhalten sei nicht ersichtlich; jedenfalls deute das Verhalten des Alleingesellschafters darauf hin, dass ihm der Unrechtsgehalt der Handlungen und die entstandene Schädigung des Gemeinwesens offensichtlich nicht bewusst sei.