Der ZVB/N führt bezüglich des festgesetzten Bussenfaktors aus, dass der Alleingesellschafter als verantwortliches Organ der Rekurrentin zumindest eventualvorsätzlich gehandelt habe und von einem mittelschweren Verschulden sowie dem Regelstrafmass (Bussenfaktor 1.0) auszugehen sei. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Rekurrentin seien als gut zu bezeichnen; in der Steuererklärung 2017 habe sie ein steuerbares Kapital in Höhe von CHF 395'375.-- deklariert. Damit stelle die Busse für sie keine besondere Härte dar und sei nicht strafmindernd zu berücksichtigen.