8.1 Vorliegend hat der ZVB/N in Ausübung seines Ermessensspielraums den Bussenfaktor auf das 1.0-fache der hinterzogenen Steuer festgesetzt, was seitens des Vertreters ausdrücklich bestritten wird, wobei er die Reduktion der Busse auf das gesetzliche Minimum von einem Drittel beantragt (Rekurs- und Beschwerdeschrift vom 23.7.2019). Der ZVB/N führt bezüglich des festgesetzten Bussenfaktors aus, dass der Alleingesellschafter als verantwortliches Organ der Rekurrentin zumindest eventualvorsätzlich gehandelt habe und von einem mittelschweren Verschulden sowie dem Regelstrafmass (Bussenfaktor 1.0) auszugehen sei.