Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist sodann sowohl das Verhalten des fraglichen Organs, unter Berücksichtigung von dessen Stellung und Einfluss, als auch das Gebaren der übrigen Organe zu würdigen. Bei der Strafzumessung sind nebst Schwere und Verwerflichkeit der Tat vorab die persönlichen – im Wesentlichen wirtschaftlichen – Verhältnisse zu berücksichtigen, wobei – anders als beim Verschulden – nicht diejenigen des Organs, sondern diejenigen der juristischen Person selber massgebend sind (vgl. Sieber/Malla, a.a.O., N. 9 zu Art. 181 DBG; BGE 135 II 86 E. 4.4).