Entscheidend ist somit, ob in einem konkreten Fall ein Regelfall oder ein Verschulden vorliegt, das im Vergleich zu einem solchen als leicht beziehungsweise schwer erscheint (VGE 100 2009 66/67 vom 26.11.2009, E. 8.3, nicht publiziert). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist sodann sowohl das Verhalten des fraglichen Organs, unter Berücksichtigung von dessen Stellung und Einfluss, als auch das Gebaren der übrigen Organe zu würdigen.