12 Abs. 3 StGB liegt vor, wenn der Täter bzw. das handelnde Organ "die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist". Im Vergleich dazu handelt ein Täter dann vorsätzlich, wenn er "die Tat mit Wissen und Willen ausführt".