Dabei wird die strafrechtliche Deliktsfähigkeit der juristischen Person aus dem Verhalten ihrer Organe hergeleitet, ist doch die juristische Person bei alldem nicht selber strafrechtlich schuldfähig, da es ihr an der Möglichkeit zur Einsicht in das Unrecht einer Tat sowie der Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, fehlt (BGE 85 IV 95 E. 2). Entsprechend wird das Verhalten der Organe der juristischen Person als ihr "eigenes" zugerechnet, weshalb sie als Täterin und als Trägerin eines Verschuldens zu verstehen ist, das sich im Verhalten der für sie handelnden Organe äussert (Sieber/Malla, a.a.O., N. 6 zu Art. 181 DBG).