7. Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst (Art. 181 Abs. 1 DBG und Art. 222 Abs. 1 StG). Dabei wird die strafrechtliche Deliktsfähigkeit der juristischen Person aus dem Verhalten ihrer Organe hergeleitet, ist doch die juristische Person bei alldem nicht selber strafrechtlich schuldfähig, da es ihr an der Möglichkeit zur Einsicht in das Unrecht einer Tat sowie der Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, fehlt (BGE 85 IV 95 E. 2).