Folglich ist für den Monat Juni 2012 der gesamte an den Vater des Alleingesellschafters bezahlte Betrag von CHF 4'000.-- als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand aufzurechnen. In den Folgemonaten, d.h. von Juli 2012 bis Dezember 2013 (vgl. auch pag. 34; sechs Monate im 2012 und zwölf Monate im 2013, ausmachend 18 Monate) ist die Differenz von CHF 2'650.-- pro Monat aufzurechnen. Insgesamt ergibt sich daraus ein bei der Rekurrentin verbuchter Betrag von CHF 51'700.-- (CHF 4'000.-- plus 18 mal CHF 2'650.--) bzw. CHF 19'900.-- pro 2012 und CHF 31'800.-- pro 2013 der nicht geschäftsmässig begründet und als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist.