Bis Ende Jahr erfolgten noch sechs weitere Überweisungen, jeweils Ende Monat. Da die letzte Überweisung, am 21. Dezember 2012, nicht mittels Abgrenzungsbuchung (Transitorische Aktive) ausgewiesen ist, ist der verbuchte Aufwand dem Monat Dezember 2012 zuzuweisen. Die Miete für den Monat Juni 2012 hat die Rekurrentin folglich doppelt bezahlt, einerseits CHF 1'350.-- direkt an den Eigentümer und andererseits CHF 4'000.-- an den Vater des Alleingesellschafters. Folglich ist für den Monat Juni 2012 der gesamte an den Vater des Alleingesellschafters bezahlte Betrag von CHF 4'000.-- als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand aufzurechnen.