Ebenfalls wird in der Lehre eine gewisse Marge für die Abgeltung eines allfälligen Ausfallrisikos des Untermieters anerkannt. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht bisher offen gelassen hat, in welcher Höhe sich eine Risikoprämie für Untermietzinsausfälle zu bewegen hat (in BGE 119 II 453 hat das Bundesgericht einen Zuschlag für Möblierung und Risikoprämie von total 20 % zum Hauptmietzins anerkannt, erachtete aber eine Abweichung vom Hauptmietzins von 30 % als missbräuchlich; Peter Heinrich erachtet in seiner Dissertation aus dem Jahr 2000 einen Risikozuschlag von 3 % auf den Selbstkosten als gerechtfertigt;