Vorab festzuhalten ist, dass sich unter Umständen ein gewisser Zuschlag für vom Untervermieter vormöblierte Räume oder Ausbauten zu rechtfertigen vermag. Vorliegend können dem schriftlichen Untermietvertrag keine Angaben entnommen werden bezüglich vorhandener Mieterausbauten oder dafür zu leistende (zeitlich befristete) Abgeltungen durch die Rekurrentin (pag. 97). Auch im Hauptmietvertrag fehlen jegliche Hinweise bzw. Regelungen hinsichtlich Mie-