Die Vergleichsobjekte umfassen hingegen (Innen-)Nutzflächen von 800 m2 oder mehr und weisen (soweit ersichtlich) nicht die von der Rekurrentin benötigte Mindesthöhe von 6 m auf (vgl. Stellungnahme vom 20.9.2019). Das Argument, dass der Vater des Alleingesellschafters die Lagerhalle an andere Interessenten untervermietet hätte, falls der höhere (Unter-)Mietzins seitens der Rekurrentin nicht akzeptiert worden wäre, erscheint sodann nicht glaubhaft. Die Rekurrentin miete die Lagerhalle von Beginn an bzw. seit Januar 2012. Daraus kann geschlossen werden, dass von Anfang an die Untermiete durch die Rekurrentin beabsichtigt gewesen ist.