Durch die Genehmigung der Jahresrechnungen und Unterzeichnung der Steuererklärungen (pag. 15 und 31) bestätigte der Alleingesellschafter, als einziges formelles Organ der Rekurrentin, die Richtigkeit der gemachten Angaben und verletzte so – mit Wirkung für die Rekurrentin – die auferlegten Verfahrenspflichten (vgl. E. 4.1 f. hiervor).