5. Da die Bestrafung einer juristischen Person wegen Steuerhinterziehung nur möglich ist, wenn ein Organ schuldhaft gehandelt hat (vgl. E. 4.1 hiervor), gilt es vorab zu prüfen, wer Organ der Rekurrentin im vorliegend in Frage stehenden Zeitraum war. Insofern ist aktenkundig, dass der Alleingesellschafter das einzige zeichnungsberechtigte Organ (Gesellschafter und - 13 - Geschäftsführer) der Rekurrentin war bzw. ist (vgl. Handelsregisterauszug). Er unterzeichnete die jeweiligen Steuererklärungen der Rekurrentin und war für das Rechnungswesen verantwortlich (pag. 15 und 31).