BGer 2C_11/2018 vom 10.12.2018, E. 10.2). Die Verbindlichkeit des auch auf juristische Personen anwendbaren Strafrahmens macht es unumgänglich, dass das fehlbare Organ ermittelt, sein Verschulden nachgewiesen und unter dem Gesichtswinkel von Vorsatz und Fahrlässigkeit rechtlich qualifiziert wird (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 181 DBG).