Strafbarkeit ist gegeben, wenn "mit Wirkung für eine juristische Person" Verfahrenspflichten verletzt bzw. die gesetzlich umschriebenen Straftatbestände erfüllt werden (Art. 181 Abs. 1 DBG bzw. Art. 222 Abs. 1 StG). Bei der Steuerverkürzung besteht die "Wirkung" regelmässig in der hinterzogenen Steuer und die juristische Person hat sich das Verhalten ihrer Organe zurechnen zu lassen (es wird an das Verschulden des Organs bzw. der natürlichen Person in Stellung als Organ angeknüpft; BGer 2C_113/2018 vom 25.11.2019, E. 4.2.1; BGer 2C_11/2018 vom 10.12.2018, E. 10.2).