4.1 Da eine juristische Person selber keine strafrechtliche Schuldfähigkeit besitzt, fehlt ihr doch die Möglichkeit zur Einsicht in das Unrecht einer Tat sowie die Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln (BGE 85 IV 95 E. 2), kann ihr ein strafbares Verhalten somit nicht unmittelbar vorgeworfen werden. Weil die juristische Person als solche nicht selbst handeln kann, wird ihr das Handeln ihrer Organe zugerechnet (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 69 zu Art. 175 DBG). Strafbarkeit ist gegeben, wenn "mit Wirkung für eine juristische Person" Verfahrenspflichten verletzt bzw. die gesetzlich umschriebenen Straftatbestände erfüllt werden (Art. 181 Abs. 1 DBG bzw. Art.