3. Weiter festzuhalten ist, dass der Vertreter in der Rekurs- und Beschwerdeschrift vom 23. Juli 2019 die Aufhebung der Bussenverfügung bzw. Streichung der Busse beantragt, diesen Antrag jedoch in keiner Weise begründet. So nimmt er sowohl in der Rekurs- und Beschwerdeschrift als auch in den nachträglich eingereichten Eingaben einzig zu dem eventualiter gestellten Antrag auf Reduzierung der Busse ausführlich Stellung. Der Vertreter ist folglich bezüglich des Hauptantrags auf Aufhebung der Busse seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen (Art. 197 Abs. 3 StG; Art. 140 Abs. 2 DBG).